Charta von Turin

Deutsche Vorabversion nach englischem Entwurf. Verbindlich ist immer die aktuelle englische Fassung

EINFÜHRUNG Bereits heute engagieren sich die Besitzer von historischen Fahrzeugen und die Kuratoren entsprechender Sammlungen sehr erfolgreich für die Rettung, die Erhaltung und den Betrieb von historischen Fahrzeugen.

Diese Charta wurde von der FIVA geschaffen, um Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf historische Fahrzeuge anzuleiten. Auf diese Weise kann die historische Substanz bestmöglich und ohne Verfälschungen bewahrt werden, damit diese Kulturgüter auch von zukünftigen Generationen erlebt werden können.

ZIELSETZUNG Die Charta von Turin ist eine Zusammenfassung von Grundsätzen, welche die Nutzung, den Unterhalt, die Konservierung, die Restaurierung, und die Reparatur von im Betrieb stehenden historischen Fahrzeugen leiten. Diese Leitlinie will unsere Mitglieder unterstützen, hier sinnvolle und nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

Sie ergänzt die anderen bereits existierenden Chartas, welche die Bewahrung des kulturellen Erbes betreffen.

DEFINITIONEN Historische Fahrzeuge im Sinne dieser Charta schließen ein: Automobile, Motorräder, Nutzfahrzeuge, Anhänger, Fahrräder und andere mechanisch angetriebene Fahrzeuge sowie schienen-unabhängige Landfahrzeuge, die mit Dampf-, Kraftstoff- sowie Muskelkraft oder Elektrizität betrieben werden.

Der Schutzumfang dieser Charta kann auch Gebäude oder Infrastrukturen umfassen, die sich primär mit historischen Fahrzeugen und deren zeitgenössischen Betrieb befassen, wie beispielsweise Fabriken, Tankstellen oder spezielle Verkehrswege. Des Weiteren sollen so die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bewahrt werden, die zur Herstellung und zum Betrieb solcher Fahrzeuge historisch verwendet worden sind.

Erhaltung meint die Pflege und den Schutz eines Fahrzeuges vor Beschädigung und Verfall, so dass sein Zustand, seine individuelle Qualität und sein spezifischer Erinnerungswert gewahrt bleiben.

Konservierung umfasst alle Eingriffe, die das Objekts sichern und seiner Stabilisierung dienen, ohne den Bestand zu verändern und ohne seinen historischen oder materiellen Zeugniswert in irgendeiner Weise zu gefährden. Es wird damit also ausschließlich der weitere Verfall verhindert oder zumindest aufgehalten. Solche Maßnahmen sind meist äußerlich nicht sichtbar.

Restaurierung umfasst alle Maßnahmen zur Ergänzung von fehlenden Teilen oder Bereichen mit dem Ziel, einen früheren Zustand des Objektes wieder ablesbar zu machen und/oder die Struktur des Objektes im Vergleich zum Zustand vor den Arbeiten zu verstärken. Die Restaurierung wird generell weiter in das Objekt eingreifen als eine Konservierung. Dabei orientiert sich die Restaurierung am historischen Bestand und versucht, die authentische Substanz möglichst zu schonen. Restaurierte Bereiche sollen sich harmonisch in den historischen Bestand einfügen, bei genauerer Untersuchung jedoch sicher von diesem unterscheidbar sein.

Reparatur meint die Anpassung, Instandsetzung oder den Ersatz von vorhandenen oder fehlenden Bauteilen. Es wird dabei vor allem ein vorher festgelegter Standard z. B. des Oberflächenendrucks, zur mechanischen Festigkeit oder für eine geplante Nutzung angestrebt. Die Reparatur hat zum Ziel, die volle Funktionsfähigkeit des Objektes wieder herzustellen und nimmt üblicherweise keine Rücksicht auf die authentische, zum Fahrzeug gehörende Substanz.

Renovierung meint eine Bearbeitung, die sich vor allem um die mehr oder weniger genaue Imitation einer fabrikneuen Erscheinung bemüht.

Ziel einer solchen Bearbeitung ist es, die Spuren des realen Alters und der Geschichte am Fahrzeug zu tilgen, meist ohne Rücksicht und auf Kosten von historischer Substanz.

Derart veränderte Objekte laufen in Gefahr, ihren kulturhistorischen Quellenwert zu verlieren. Die Renovierung entspricht üblicherweise nicht der in der Charta vertretenen Herangehensweise an historische Fahrzeuge.

Charta - Entwurf -

Artikel 1 Ziel dieser Charta ist es, die Fahrzeuggeschichte und ihre materiellen und immateriellen Zeugnisse zu bewahren. Für die weitergehende Erforschung, die Erhaltung sowie den Betrieb historischer Fahrzeuge auch auf öffentlichen Straßen sollten darum alle verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und die auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen genutzt werden.

Artikel 2 Ziel der Erhaltung und Restaurierung sowie aller damit verbundenen Arbeitsverfahren ist die Bewahrung historischer Fahrzeuge, sei es als technologisch bedeutende Artefakte oder als Zeugen der Verkehrsgeschichte. Entscheidend ist dabei auch die Weitergabe der dazu notwendigen traditionellen Kenntnisse und Arbeitstechniken an die nachfolgenden Generationen.

Artikel 3 Eine dauernde und nachhaltige Pflege aller Ausstattungsteile und der regelmäßige Betrieb sind wichtig für das Überleben der historischen Fahrzeuge. Eine aktive Nutzung von historisch wertvollen Fahrzeugen auch auf öffentlichen Straßen ist unerlässlich zur Bewahrung und Weitergabe der traditionellen Kenntnisse über die Betriebsverfahren an spätere Generationen und ein wichtiges Mittel zu ihrer Erklärung.

Artikel 4 Die Erhaltung von historischen Fahrzeugen wird stets durch eine in der Gesellschaft präsente und als nützlich wahrgenommene Art und Weise begünstigt. Eine Nutzung ist darum wichtig und wünschenswert, sollte jedoch nur mit den dafür absolut notwendigen Änderungen erfolgen.

Entsprechende Änderungen sollten möglichst wenig in die historische Substanz des Fahrzeuges eingreifen, das Erscheinungsbild nicht verändern und vollständig wieder rückgängig zu machen sein.

Artikel 5 Historische Fahrzeuge sollten nicht nur ihre eigene Rolle als Transportsystem widerspiegeln, sondern auch ihren historischen Ursprung, den zeitgenössischen Stand der Technikgeschichte und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft aufzeigen.

Artikel 6 Jede Restaurierung ist ein hoch spezialisierter Prozess. Ihr Ziel ist es, den ästhetischen, funktionalen und historischen Wert eines Fahrzeuges zu erhalten und aufzuzeigen. Sie sollte immer das originale Design und die historischen Grundlagen des jeweiligen Fahrzeugs verstehen und berücksichtigen. Sie gründet sich auf dem Respekt vor dem im Einzelnen überlieferten Bestand und Informationen aus authentischen Dokumenten.

Artikel 7 Bei der Restaurierung historischer Fahrzeuge sollten bevorzugt die historisch korrekten Materialien und Arbeitstechniken benutzt werden, außer diese können aus Gründen der Sicherheit, der Gesetzgebung oder der Verfügbarkeit nicht länger verwendet werden.

Speziell bei der Konservierung der historischen Substanz können sich die traditionellen Materialien als unzureichend erweisen. Wie bei der Restaurierung können dann solche modernen Ersatzmaterialien und Techniken herangezogen werden, deren Eignung und langfristige Beständigkeit wissenschaftlich nachgewiesen oder durch praktische Erfahrung erprobt sind.

Artikel 8 Die Restaurierung eines historischen Fahrzeuges erfordert nicht, dass es in den Zustand des ursprünglichen Baujahres zurückversetzt wird. Zahlreiche Fahrzeuge haben ihre spezielle geschichtliche Bedeutung erst im Zuge ihres späteren Betriebes erlangt. Damit im Zusammenhang stehende historische Veränderungen sollten bei einer Restaurierung mit berücksichtigt werden.

Eine Restaurierung hin zum Zustand einer bestimmten Epoche sollte erst nach sorgfältiger Prüfung historischer Aufzeichnungen und Dokumente dieser Epoche und auf der Basis eines daraus erarbeiteten Restaurierungsplans ausgeführt werden.

Bauteile und Materialien, welche durch neue ersetzt wurden, sollten durch einfache und dauerhafte Markierungen wie zum Beispiel eingeschlagene Buchstaben leicht erkennbar gemacht und von der historischen Substanz unterschieden werden.

Ein entsprechendes Kennzeichnungssystem wird bereits erfolgreich in der Restaurierung von historischen Schienenfahrzeugen angewendet, hierbei stehen

NB = für „newly built“ (so exakt wie möglich in Art und Material kopiert & direkt nach einer nachgewiesen originalen Vorlage neu angefertigt)

FR = für „free reconstruction“ (frei rekonstruiert, ohne direkte historische Vorlage in Form, Material und Herstellungstechnik. Dieses Teil erfüllt jedoch technisch die Funktion eines ehemals vorhandenen historischen Bauteiles)

CS = für „conservational stabilization“ (eine später eingefügte Verstärkung, die z. B. eingefügt werden muss um die Verwendung einer materiell geschwächten Karosserie weiter zu ermöglichen. Innerhalb der historischen Substanz gab es ein entsprechendes Teil nie)

Artikel 9 Gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Sicherheitsausrüstungen sollten möglichst harmonisch und unauffällig in das Objekt eingefügt werden. Bei genauerer Untersuchung sollen solche Zufügungen oder Änderung am ursprünglichen Aufbau aber deutlich erkennbar sein. Auch hier sollten entsprechende dauerhafte Markierungen verwendet werden und solche Einbauten sollten soweit irgend möglich vollständig reversibel sein.

Artikel 10 Jede in irgendeiner Weise notwendige spätere Änderung am Objekt sollte soweit wie möglich Rücksicht auf den Aufbau und das Aussehen des Originals nehmen. Idealerweise sollten solche Änderungen reversibel sein und alle wesentlichen Originalteile, die entfernt wurden, sollten für eine mögliche zukünftige Wiederverwendung und als Referenz für die ursprünglich vorhandene Substanz zusammen mit dem Fahrzeug aufbewahrt werden.

Artikel 11 Jeder Schritt bei Konservierungs- oder Restaurierungsarbeiten an einem historischen Fahrzeug sollte im Vorfeld systematisch geplant und während der Arbeiten nachvollziehbar dokumentiert werden. Die daraus entstehenden schriftlichen und fotografischen Aufzeichnungen sollte mindestens während der Existenz des Fahrzeuges aufbewahrt werden. Die FIVA unterstützt die sichere Aufbewahrung solcher Dokumentationen in nationalen und internationalen Datenbanken.

Artikel 12 Alle Einrichtungen und Organisationen, die am Erhalt, der Konservierung, der Restaurierung, der Reparatur und dem Betrieb von historischen Fahrzeugen beteiligt sind, müssen geeignete Vorkehrungen für den Schutz ihrer Aufzeichnungen und Archive treffen.

Artikel 13 Die Institutionen, die sich als nicht gewinnbringende Vereinigung oder Organisation um die Erhaltung historischer Fahrzeuge und ihres Umfeldes bemühen, sollten von den internationalen und nationalen Behörden als kulturelle Institutionen anerkannt werden und als gemeinnützige Organisation behandelt werden.

Artikel 14 Institutionen, die sich im Sinne dieser Charta um die Erhaltung und Weitergabe von Kenntnissen bemühen, die zur Erhaltung und zum Betrieb historischer Fahrzeuge notwendig sind, werden als kulturerhaltende Institutionen anerkannt und gefördert.

Artikel 15 Sammlungen von Schriftgut, Plänen und dergleichen, die im Zusammenhang mit historischen Fahrzeugen entstanden sind, werden als Kulturgut anerkannt und sind dem Schutz von Kulturgütern gemäß internationalen Konventionen unterstellt.

Quelle: Arbeitsgruppe Charta von Turin, 04.07.2010
Thomas Kohler, Gundula Tutt, Rainer Hindrischedt, Yves Campion.